SPD Kreistagsfraktion: Kreisklinik Wolfhagen wichtig und notwendig
Es sei sehr bedauerlich, dass dies aktuell nicht funktioniere, weil das Klinikum der Maximalversorgung wesentlich höhere Defizite einfahre. Die ständige Zentralisierung führe u.a. zu extremen Wartezeiten in der zentralen Notaufnahme und auch mit dem Rechnungsschreiben komme man scheinbar nicht hinterher. Daran sei mit Sicherheit nicht die Klinik in Wolfhagen schuld.
„Die Klinik in Wolfhagen ist ein wichtiger Bestandteil der Daseinsvorsorge im ländlichen Raum und wir werden für deren Fortbestehen kämpfen“, erklärt der Fraktionschef. Die Zusammenführung von 3 auf 2 Stationen hätte massiv geschadet und bei vakanten Stellen wurden teure Honorarkräfte angestellt. Zudem sei die Klinik in Arolsen, aus Sicht der Wolfhager Ärzte, bei der Ausstattung bevorzugt worden. Man müsse sich fragen, ob das Konzeptions¬losigkeit oder schon Absicht des GNH-Vorstandes war.
„Es ist auch höchst ärgerlich, dass das immer wieder vom Landkreis geforderte medizinische Gesamtkonzept vom GNH-Vorstand nicht geliefert wurde“, so Lengemann. Das der Landrat mit Experten dann selbst ein zukunftsfähiges Konzept entwickelte sei sehr lobenswert. Das dieses jedoch gar nicht mehr vom Aufsichtsrat bewertet wurde, sei absolut unverständlich.
Es sei nur konsequent, wenn der Landrat den Sicherungszuschlag des Landes Hessen nochmals juristisch hinterfrage, denn die Erreichbarkeitskriterien für ein Notfallkranken-haus (in der Regel 20 Minuten, max. 30 Minuten nach Aufnahme des Notfallpatienten durch den Rettungsdienst) werden für Wolfhagen nur äußerst knapp und auch nur für die Krankenhäuser in Bad Arolsen und Fritzlar erreicht. Unberücksichtigt bleibe dabei auch die Verkehrssituation. (Wolfhagen nach Bad Arolsen 17,3 km 23 Minuten, Wolfhagen nach Fritzlar 25,1 km, 29 Minuten, Wolfhagen nach Kassel 32,9 km 41 Minuten, Wolfhagen nach Hofgeismar 30,7 km 46 Minuten).
„Konsequent ist ebenfalls, dass der Kreis auch eine Beschlussfassung der Hauptversammlung fordert“, erklärt Lengemann. Für die Einstellung des Betriebs von Krankenhäusern müsse der Vorstand nach Zustimmung des Aufsichtsrates dann nach § 13 Abs. 5 Nr. 9 der GNH-Satzung auch eine Beschlussfassung der Hauptver¬sammlung herbeiführen. Dies sei auch in der Vergangenheit bei wichtigen Entscheidungen zu den Kreiskliniken vollkommen unstrittig gewesen.
Veröffentlicht: 27.09.2019